Mit der Änderung des Asylgesetzes wird sichergestellt, dass Österreich bei der Aufnahme von Flüchtlingen nicht über seine Belastungsgrenzen hinausgeht. Dabei stehen Menschlichkeit und Ordnung im Mittelpunkt.
Österreich hat im vergangenen Jahr im Verhältnis zur Einwohnerzahl die meisten Flüchtlinge aller EU-Mitgliedstaaten in ein Asylverfahren aufgenommen. 90.000 Asylanträge pro Jahr schaffen wir kein zweites Mal. Bis die Verantwortung für Flüchtlinge endlich EU-weit fair verteilt wird, müssen wir daher auf nationaler Ebene Schritte setzen – im Interesse jener, die Asyl in Österreich bekommen und auch im Interesse der Österreicherinnen und Österreicher.
Die Novelle des Asylgesetzes sorgt dafür, dass die Pflichten Österreichs zur Versorgung von Flüchtlingen im Einklang mit den staatlichen Kapazitäten erfolgt und Österreich nicht über seine Belastungsgrenzen hinausgeht. Der Entwurf wurde mehrfach breit diskutiert: Bei einem Ausschuss-Hearing im Februar wurden ExpertInnen zu „Asyl auf Zeit“, Einschränkungen beim Familiennachzug und Integrationsmaßnahmen befragt und im Rahmen einer Ausschussbegutachtung hat der Innenausschuss Stellungnahmen eingeholt. Die SPÖ konnte im parlamentarischen Prozess einige Verbesserungen durchsetzen, etwa die Beschränkung einer möglichen Sonderbestimmung auf sechs Monate oder die besondere Bedachtsame auf das Kindeswohl.
Die wichtigsten Änderungen
- Asyl auf Zeit: Nach drei Jahren wird überprüft, ob der Fluchtgrund noch besteht. Hat sich die Situation im Herkunftsland nicht wesentlich verändert, wird der Asylstatus automatisch verlängert. Bei einer verbesserten Lage im Herkunftsstaat wird ein Verfahren zur Einzelfallprüfung eingeleitet.
- Familiennachzug: Asylberechtigte können innerhalb der ersten drei Monate nach der Zuerkennung von Asyl einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist gelten strengere Kriterien: Um PartnerIn und Kinder nach Österreich zu holen, müssen Asylberechtigte über genügend Wohnraum, Einkommen und Krankenversicherung verfügen. Subsidiär Schutzberechtigte (Menschen ohne Asylstatus, die aber nicht abgeschoben werden können) haben für den Nachzug generell eine Wartefrist von drei Jahren.
- Verlängerung der Verfahrensdauer: Die große Zahl an Asylansuchen verlangt eine Verlängerung der Prüfdauer. Hatten die Behörden Anträge bisher innerhalb von sechs Monaten zu erledigen, wird diese Frist nun auf 15 Monate ausgedehnt. Eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf ist, dass besonders schutzbedürftige Gruppen wie Kinder oder Schwangere vorgezogen werden und so kürzere Verfahren bekommen.
- Sonderbestimmung im Asyl-Recht: Die Sonderbestimmung sieht vor, dass die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats per Verordnung eine Sonderbestimmung im Asylrecht zur „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit” auslösen kann. Sie soll dann zur Anwendung kommen, wenn aufgrund der zahlenmäßigen Entwicklung der Asylanträge die Kapazitäten Österreichs an ihre Grenzen geraten und die Gefahr einer Krisensituation bestünde. Außerdem müssen Grenzkontrollen gemäß des Schengen-Abkommens für diese Zeit vorgesehen sein. Dann würde die Sonderbestimmung als „ultima ratio“ erlauben, dass Flüchtlinge an der Grenze ins Einreiseland zurückgewiesen werden. Bei einer Art Vorprüfung soll kontrolliert werden, ob europa- bzw. menschenrechtliche Gründe gegen die Rückschiebung ins Nachbarland sprechen.
Aufgrund der Stellungnahmen aus der Begutachtung konnte die SPÖ im parlamentarischen Prozess folgende Änderungen durchsetzen:
- Die Dauer der Verordnung ist auf sechs Monate beschränkt – eine dreimalige Verlängerung auf insgesamt maximal zwei Jahre ist zulässig.
- Das Kindeswohl und das Recht auf Familie sind besonders zu berücksichtigen.
- Außerdem werden klare Kriterien für die Begründung der Verordnung festgelegt: Neben zu erwartenden Flüchtlingszahlen sind die Kapazitäten der (sozial-)staatlichen Systeme entscheidend.
- Die Regierung muss die Verordnung zur Sonderbestimmung in Begutachtung schicken, um etwa auch Bundesländer und Gemeinden in die Erstellung einzubinden.