Unser Einsatz im Kampf gegen Kinderarmut hat sich ausgezahlt: Der Verfassungsgerichtshof hat die türkis-blaue „Sozialhilfe Neu“ in wesentlichen Punkten gekippt. Die Höchstsätze für Kinder, die besonders Mehrkindfamilien schlechterstellen, sind verfassungswidrig.
Die BundesrätInnen der SPÖ haben gegen das türkis-blaue Sozialhilfegesetz eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht – und in den größten Kritikpunkten Recht bekommen. Unsere Vorsitzende Pamela Rendi-Wagner begrüßt die Entscheidung des VfGH: „Kindern mit 43 Euro pro Monat ihre Zukunft zu rauben, ist nicht nur unmenschlich, sondern auch verfassungswidrig. Es hat sich einmal mehr gezeigt, dass es richtig war, alle Mittel gegen dieses unsoziale, ungerechte Sozialhilfegesetz von Kurz und Strache auszuschöpfen.“ Sozialleistungen aufgrund der Kinderanzahl einer Familie zu kürzen, ist eine „Schande für Österreich“, sagt Rendi-Wagner.
- Verfassungswidrig: Schlechterstellung von Mehrkindfamilien
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hat armutsgefährdete Kinder und Jugendliche noch mehr ins Abseits gedrängt und Armut weiter gefestigt. Das Gesetz sieht vor, dass der Höchstsatz der Sozialhilfeleistung für das erste Kind 25 Prozent, für das zweite Kind 15 Prozent und für das dritte und jedes weitere Kind 5 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt. Anders als bei bisherigen Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetze der Länder sind also Höchst- und nicht Mindestsätze vorgesehen. Während sich die Höchstsätze für erwachsene Bezugsberechtigte am System des Ausgleichszulagenrichtsatzes orientieren, gelten bei Kindern abweichende Höchstsätze. Das ist für den VfGH sachlich nicht gerechtfertigt und daher eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Mehrkindfamilien. Der notwendige Lebensunterhalt bei Mehrkindfamilien ist so nicht mehr gewährleistet.
- Verfassungswidrig: Verknüpfung der Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen
Ebenfalls aufgehoben wird eine Bestimmung, wonach zumindest das Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) nachgewiesen werden muss, um als für den Arbeitsmarkt vermittelbar zu gelten und damit die volle Sozialhilfe zu beziehen. Auch das ist für den VfGH unsachlich, da für viele Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt kein derart hohes Sprachniveau erforderlich ist. Zudem können, so der VfGH, nicht alle Menschen das geforderte Sprachniveau – etwa wegen Lern- und Leseschwächen – erreichen, sind aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar. Diese Regelung verstößt deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz.
- Verfassungswidrig: Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten
Die Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten „sämtlicher Behörden“ an die Länder verstößt gegen das Grundrecht auf Datenschutz, da zu unpräzise geregelt ist, welche Behörden welche Daten zu übermitteln haben.
SPÖ kämpft weiter gegen Kinderarmut
Fest steht: Die SPÖ bleibt dran und kämpft weiter gegen Kinderarmut. Österreich ist eines der reichsten Länder der Welt, trotzdem sind mehr als 300.000 Kinder und Jugendliche armutsgefährdet. Das dürfen wir nicht hinnehmen!
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Und hier geht’s zu unserem parlamentarischen Entschließungsantrag zur Bekämpfung der Kinderarmut.