Fragen & Antworten
* Die Schwerarbeitsverordnung mit den Kriterien für den Zugang zur Schwerarbeitspension werden vom Sozialministerium ausgearbeitet. Die Fragen und Antworten werden laufend ergänzt.
Die Aufnahme in die Schwerarbeitsregelung eröffnet für Pflegekräfte einen Weg in die Frühpension. Wer als Schwerarbeiter*in gilt, kann bereits ab dem Alter von 60 Jahren in die Pension gehen und verliert pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts (vor dem Regelpensionsantrittsalter) nur 1,8 Prozent der Leistung (also maximal 9 Prozent).
Die erst ab 62 Jahren offenstehende Korridorpension hingegen kostet 5,1 Prozent Abschlag pro Jahr, die Langzeitversichertenregelung (Hacklerregelung) 4,2 Prozent pro Jahr.
Pflegekräfte leisten Tag für Tag Enormes. Sie sind für Menschen da, wenn diese Hilfe, Betreuung und Zuwendung am dringendsten brauchen. Der ständige Umgang mit Krankheit, Leid, Sterben und emotionale Dauerbelastung, Schichtarbeit und Personalmangel führen dabei zu einer Vielzahl an körperlichen und psychischen Herausforderungen. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zumutbar, bis zum regulären Pensionsalter durchhalten zu müssen.
Mit der Reform der Schwerarbeitsverordnung werden diese Mehrfachbelastungen nun endlich umfassend berücksichtigt. Der Zugang in die Schwerarbeitspension ist ein sichtbares Zeichen der Wertschätzung und des Respekts für Pflegekräfte.
Außerdem machen wir dadurch den Beruf attraktiver und wirken dem Personalmangel entgegen.
Die Kriterien für die Anerkennung von Schwerarbeit werden im Zuge der Reform erweitert. Bislang wurden nur Tätigkeiten mit klarer körperlicher Belastung berücksichtigt (z. B. Schichtdienste mit mindestens sechs Nachtdiensten zu jeweils sechs Stunden im Kalendermonat, bestimmte Kaloriengrenzen bei körperlicher Arbeit). Nun gelten auch psychische Belastungen und Mehrfachbelastungen im Pflegeberuf als Kriterien für Schwerarbeit.
Und: Schichtarbeit wird realistischer abgebildet: Die notwendige Zahl an Schwerarbeitstagen pro Monat wird von 15 auf 12 gesenkt.
Ja, auch Teilzeitkräfte – ab 50 Prozent Beschäftigungsausmaß – profitieren von der Schwerarbeitsregelung für Pflegekräfte. Das ist vor allem für viele Frauen wichtig – immerhin ist die Pflege weiblich.
Die Schwerarbeitspension für Pflegekräfte tritt ab 1. Jänner 2026 in Kraft.
Pflegekräfte müssen:
Um mit Vollendung des 60. Lebensjahrs die notwendigen Versicherungszeiten für die Schwerarbeitspension zu erreichen, müssen ab dem 15. Lebensjahr durchgängig Versicherungszeiten erworben werden.
Ein Zugang zur Schwerarbeitspension ist allerdings auch nach dem 60. Lebensjahr möglich, sobald die 45 Versicherungsjahre erreicht werden.
Weitere Details sind noch in Ausarbeitung.
Bei den notwendigen 45 Versicherungsjahren werden zusätzlich zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit z. B. auch Kindererziehungszeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges oder der Notstandshilfe angerechnet.
Schüler*innen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sind pflichtversichert (gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG) und erwerben somit auch Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.
Ja, Schüler*innen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sind pflichtversichert (gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG) und erwerben somit auch Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung (betrifft z.B. Ausbildungen zur Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz).
Als Schwerarbeitszeiten können die Ausbildungszeiten (bei Schüler*innen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildenden in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) dann qualifiziert werden, wenn im Rahmen der Ausbildung tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die Schwerarbeit gemäß der Schwerarbeitsverordnung darstellen.
Versicherte, die mit 15 Jahren begonnen haben, zu arbeiten (z.B. Lehre) und dann im zweiten Bildungsweg eine Ausbildung für einen Pflegeberuf (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) gemacht haben, waren während der Ausbildung pensionsversichert und erreichen bei einem durchgängigen Versicherungsverlauf mit 60 die 45 Versicherungsjahre.
* Die Schwerarbeitsverordnung mit den Kriterien für den Zugang zur Schwerarbeitspension werden vom Sozialministerium ausgearbeitet. Die Fragen und Antworten werden laufend ergänzt.
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