Trinkgeldpauschale bringt Sicherheit für Beschäftigte und Betriebe
Die Bundesregierung hat sich auf eine österreichweit einheitliche Trinkgeldregelung für das Hotel- und Gastgewerbe geeinigt. Diese schafft Rechtssicherheit, stärkt den Sozialstaat und sorgt dafür, dass Kellner*innen höhere Pensionen bekommen. Grundsätzlich gilt: Das Trinkgeld war, ist und bleibt steuerfrei! Und: Auch Arbeitergeber leisten einen fairen Beitrag zur Pensions- und Arbeitslosenversicherung der Beschäftigten.
Herzstück der Reform ist die Einführung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge für Trinkgelder in der Sozialversicherung. Diese Beträge gelten künftig als bindende Obergrenzen. Nachzahlungen aufgrund nachträglicher Prüfungen durch Sozialversicherungsträger werden damit ausgeschlossen.
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SPÖ-Bundesgeschäftsführer Klaus Seltenheim über die neue Trinkgeldregelung

Wichtige Fragen & Antworten
Wie hoch sind die Trinkgeldpauschalen?
Für das Hotel- und Gastgewerbe gelten für Kellner*innen, die selbst kassieren, folgende Trinkgeldpauschalen: 65 Euro ab 2026, 85 Euro ab 2027 und 100 Euro ab 2028. Für Kellner*innen, die nicht selbst kassieren, gilt Folgendes: 45 Euro ab 2026/2027 und ab 2028 50 Euro. Ab 2029 werden die Pauschalen valorisiert.
Was bedeutet die Trinkgeldpauschale?
Die Trinkgeldpauschale setzt fest, dass monatlich Sozialversicherungsabgaben für einen Pauschalbetrag zu entrichten sind – also unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Trinkgeldes. Im Jahr 2026 beträgt dieser Pauschalbetrag für Kellner*innen, die auch kassieren, 65 Euro. Das ist wichtig, um den Sozialstaat zu stärken – und es erhöht das Arbeitslosengeld sowie die Pension von Beschäftigten. Beträge über 65 Euro (100 Euro ab 2028) bleiben komplett abgabenfrei. Für Beschäftigte in Gaststätten, in denen kein Trinkgeld üblich ist (etwa Fastfood-Ketten), gibt es keine Trinkgeldpauschale.
Warum bekommt man durch die Trinkgeldpauschale höheres Krankengeld und mehr Pension?
Beispiel: Die Trinkgeldpauschale beträgt für das Jahr 2026 65 Euro. Von diesem Pauschalbetrag müssen von Arbeitgebern rund 22,5 Prozent für Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung abgegeben werden – das sind monatlich 14,60 Euro. Der Arbeitnehmer*innen-Anteil zur Sozialversicherung liegt je nach Einkommen zwischen 9,80 Euro und 11,75 Euro. Kellner*innen, die im Service arbeiten und 2026 in einem Monat 530 Euro erhalten, müssen damit zwischen 9,80 und 11,75 Euro entrichten.
Die neue Regelung bringt den Arbeitnehmer*innen mehr Pension und mehr Arbeitslosengeld: Für Kellner*innen bedeutet die Trinkgeldregelung, dass sich der Pensionsanspruch nach 30 Jahren in der Gastronomie um rund 27 Euro pro Monat erhöht (die Pension wird 14 Mal pro Jahr ausgezahlt). Das Krankengeld erhöht sich um rund 40 Euro pro Monat und bei Kündigung bekommen Kellner*innen (bei einem Bruttogehalt von 2.700 Euro pro Monat) um rund 22 Euro mehr Arbeitslosengeld pro Monat.