

Die Bundesregierung hat sich auf eine umfassende Neuregelung der Trinkgeldpauschale geeinigt, die sowohl Beschäftigten als auch Betrieben im Tourismus Sicherheit bringt. Denn bisher war die Trinkgeldpauschale je nach Bundesland und Branche verschieden geregelt. Das hat zu unterschiedlich hohen Sozialabgaben und in manchen Fällen zu sehr hohen Nachforderungen seitens der Sozialversicherungsträger geführt. Mit der österreichweiten Regelung schaffet die Bundesregierung den Fleckerlteppich ab und gibt Beschäftigten und Betrieben Rechtssicherheit. „Wir sind die Partei der Arbeit und wir wollen, dass man von der Arbeit gut leben kann. Zuerst vom Lohn, dann von der Pension“, so unser Sozialsprecher Josef Muchitsch. Trinkgeld ist ein Geschenk des Gastes und ein Zeichen der Wertschätzung für gutes Service. Daher war für die SPÖ immer klar: Das Trinkgeld bleibt steuerfrei!
Herzstück der Reform ist die Einführung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge für Trinkgelder in der Sozialversicherung. Diese Beträge gelten künftig als bindende Obergrenzen. Nachzahlungen aufgrund nachträglicher Prüfungen durch Sozialversicherungsträger werden damit ausgeschlossen. Für das Hotel- und Gastgewerbe gelten für Kellner*innen, die selbst kassieren, folgende Trinkgeldpauschalen: 65 Euro ab 2026, 85 Euro ab 2027 und 100 Euro ab 2028. Für Kellner*innen, die nicht selbst kassieren, gilt Folgendes: 45 Euro ab 2026/2027 und ab 2028 50 Euro. Ab 2029 werden die Pauschalen valorisiert.
Was bedeutet die Trinkgeldpauschale?
Die Trinkgeldpauschale setzt fest, dass monatlich Sozialversicherungsabgaben für einen Pauschalbetrag zu entrichten sind – also unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Trinkgeldes. Im Jahr 2026 beträgt dieser Pauschalbetrag für Kellner*innen, die auch kassieren, 65 Euro. Das ist wichtig, um den Sozialstaat zu stärken – und es erhöht das Arbeitslosengeld sowie die Pension von Beschäftigten. Beträge über 65 Euro (100 Euro ab 2028) bleiben komplett abgabenfrei. Für Beschäftigte in Gaststätten, in denen kein Trinkgeld üblich ist (etwa Fastfood-Ketten), gibt es keine Trinkgeldpauschale.
Beispiel: Die Trinkgeldpauschale beträgt für das Jahr 2026 65 Euro. Von diesem Pauschalbetrag müssen von Arbeitgebern rund 22,5 Prozent für Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung abgegeben werden – das sind monatlich 14,60 Euro. Der Arbeitnehmer*innen-Anteil zur Sozialversicherung liegt je nach Einkommen zwischen 9,80 Euro und 11,75 Euro. Kellner*innen, die im Service arbeiten und 2026 in einem Monat 530 Euro erhalten, müssen damit zwischen 9,80 und 11,75 Euro entrichten.
Höhere Sozialabgaben bringen den Arbeitnehmer*innen mehr Pension und mehr Arbeitslosengeld: Für Kellner*innen bedeutet die neue Trinkgeldregelung, dass sich der Pensionsanspruch nach 30 Jahren in der Gastronomie um rund 27 Euro pro Monat erhöht (die Pension wird 14 Mal pro Jahr ausgezahlt). Das Krankengeld erhöht sich um rund 40 Euro pro Monat und bei Kündigung bekommen Kellner*innen (bei einem Bruttogehalt von 2.700 Euro pro Monat) um rund 22 Euro mehr Arbeitslosengeld pro Monat.