„Mein Ziel ist es, die erste österreichische Justizministerin zu sein, die keinen Einfluss mehr auf staatsanwaltschaftliche Verfahren nehmen kann“, sagt Justizministerin Sporrer. Die Regierung hat sich schon im Regierungsprogramm auf die Einführung der unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft geeinigt und diesbezüglich einen Ministerratsbeschluss gefasst. „Wir gehen heute in Begutachtung mit Gesetzentwürfen für die Bundesstaatsanwaltschaft – so weit waren wir noch nie“, sagt Sporrer, die betont, dass „zum ersten Mal ein legistisches Gesamtkonzept vorliegt“. Mit dieser neuen Behörde werde sichergestellt: „Es darf nicht einmal den Anschein einer politischen Einflussnahme auf Strafprozesse geben. Niemand soll es sich richten können, egal ob mit Geld, Macht oder Kontakten“, so Sporrer.
Der Gesetzestext und die Erläuterungen umfassen 80 Seiten. Darin festgehalten sind die Ausgestaltung und Funktionsweise der unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft. Im Zentrum der Bundesstaatsanwaltschaft wird ein Dreiergremium als Leitung der Behörde stehen. Damit werden die Macht, aber auch die Verantwortung auf mehrere Schultern aufgeteilt und die interne Kontrolle wird sichergestellt. Die Funktionsperiode aller Bundesstaatsanwält*innen beträgt einmalig sechs Jahre.
Das Auswahlverfahren läuft in drei Schritten ab: Eine Expert*innen-Kommission nominiert die Kandidat*innen, das Parlament erteilt seine Zustimmung und die Bundesregierung übermittelt den Vorschlag an den Bundespräsidenten zur Ernennung. Kandidat*innen für die Bundesstaatsanwaltschaft müssen eine mindestens zehnjährige Erfahrung im Richter- oder Staatsanwaltsdienst, langjährige Erfahrung in der Justizverwaltung und ein hohes Maß an persönlicher und professioneller Integrität vorweisen.
Abberufen werden können Bundesstaatsanwält*innen über zwei Wege: Entweder durch ein disziplinarrechtliches Verfahren oder – in Anlehnung an die Ministeranklage – durch den Verfassungsgerichtshof.
Die Bundesstaatsanwaltschaft unterliegt – wie die Justizministerin – der parlamentarischen Kontrolle. Ausgenommen davon sind Informationen zu laufenden Verfahren, wenn dadurch der Ermittlungserfolg, das Recht auf ein faires Verfahren oder die Persönlichkeitsrechte Betroffener gefährdet würden.